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Fit für Ausschreibungen

Portrait Marcus Herrmann

Barrierefreiheit richtig fordern und richtig anbieten

Ob eine Website oder App letztendlich barrierefrei ist, entscheidet sich oft schon vor der ersten Zeile Code: nämlich in der Ausschreibung. Unklare Anforderungen führen oft zu Angeboten, die sich nicht vergleichen lassen- Und zu Abnahmen, bei denen niemand weiß, woran man das Ergebnis eigentlich messen soll.

Ich unterstütze beide Seiten dieses Prozesses: diejenigen, die Leistungen vergeben, und diejenigen, die sich darum bewerben.

Für Auftraggebende

Öffentliche Stellen müssen bei der Beschaffung von Leistungen, die von Menschen genutzt werden, Zugänglichkeitskriterien in der Leistungsbeschreibung berücksichtigen (§ 121 Abs. 2 GWB). Für ihre Websites und Apps gelten BITV 2.0 und EN 301 549. Unternehmen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen, stehen vor einer ähnlichen Aufgabe, sobald sie die Entwicklung ihres Onlineshops oder ihrer App vergeben.

Ich helfe Ihnen dabei,

  • Anforderungen an die Barrierefreiheit konkret und prüfbar in die Leistungsbeschreibung zu übernemen, auf Basis der Europäische Norm 301 549 in der jeweils geltenden Fassung - das ist aktuell 3.2.1 und in Kürze 4.1.1.
  • sinnvolle Eignungs- und Zuschlagskriterien festzulegen, die mehr verlangen als eine Selbstauskunft
  • eingehende Angebote fachlich zu bewerten
  • das Ergebnis vor der Abnahme zu prüfen, etwa mit einem BIK BITV-Test

Für Anbietende

Webagenturen, Softwarehäuser und Freelancer*innen sehen in Ausschreibungen immer häufiger Anforderungen zur Barrierefreiheit. Wer hier glaubhaft antworten will, braucht mehr als den Satz "Wir entwickeln nach Web Content Accessibility Guidelines".

Ich unterstütze Sie dabei,

  • die Anforderungen einer Ausschreibung richtig einzuordnen
  • Prozesse für Barrierefreiheit zu etablieren und nachvollziehbar im Angebot darzustellen
  • Referenzprojekte vor der Angebots-Abgabe prüfen zu lassen
  • Ihr Team so zu schulen, dass das Versprechen aus dem eingereichten Angebot im Projekt auch eingelöst würde

Über mich

Ich bin Marcus Herrmann und arbeite seit vielen Jahren als Spezialist für digitale Barrierefreiheit. Websites baue ich seit 2001. Deshalb weiß ich, wie Anforderungen aus einer Leistungsbeschreibung im Projektalltag ankommen und wo sie dort scheitern können.

  • IAAP-zertifizierter Web Accessibility Specialist (WAS)
  • Ich bin Mitglied im BIK-Prüfverbund und Prüfer für den BIK BITV-Test

Klare Trennung

Ich berate nie beide Seiten im selben Vergabeverfahren. Wenn ich eine Ausschreibung mit vorbereitet habe, stehe ich Bietenden in diesem Verfahren nicht zur Verfügung, und umgekehrt.

Klingt interessant? Nehmen Sie hier Kontakt mit mir auf

Häufige Fragen

Muss Barrierefreiheit in jeder öffentlichen Ausschreibung stehen?

Bei Leistungen, die von Menschen genutzt werden, ist sie nach § 121 Abs. 2 GWB zu berücksichtigen. Abweichungen müssen begründet werden.

Reicht der Verweis auf „WCAG 2.2 AA“?

Als Grundlage ja, als alleinige Anforderung meist nicht. Entscheidend ist, wie die Einhaltung nachgewiesen und bei der Abnahme geprüft wird.

Gilt das auch für Unternehmen außerhalb des öffentlichen Sektors?

Das Vergaberecht nicht. Wer aber unter das BFSG fällt, haftet für die Barrierefreiheit seines Angebots, auch wenn eine Agentur es gebaut hat. Präzise Anforderungen im Auftrag schützen beide Seiten.

Siegel: Web Accessibility Specialist, von IAAP zertifiziert Siegel: BIK BITV-Test