Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 30.05.2018)
Marcus Herrmann (MH)
Webentwicklung
c/o Office D118
Danziger Straße 118
10405 Berlin
Allgemeines
Gegenstand der AGB sind alle Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten von MH, die sich im Einzelnen aus dem jeweiligem Projektvertrag mit Auftraggeber ergeben. Spätestens mit der Inanspruchnahme der Dienste von MH und/oder der Unterzeichnung eines Projektvertrags gelten diese AGB als angenommen und werden wesentlicher Vertragsbestandteil. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Auftraggeber, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.
Andere Geschäftsbedingungen, sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB finden keine Anwendung, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich durch MH anerkannt. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen von Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen wird.
MH bleibt es unbenommen, diese AGB von Zeit zu Zeit zu aktualisieren und anzupassen. Auftraggeber kann den geänderten Bedingungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung widersprechen. Wenn Auftraggeber in dieser Zeit nicht widerspricht, gelten die geänderten AGB als angenommen. Widerspricht Auftraggeber den geänderten AGB, so kann MH den Vertrag mit Auftraggeber zum Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens der neuen AGB kündigen.
Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots von MH zustande („Projektvertrag“). Nimmt Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb von 14 Tagen an, so ist MH nicht mehr an sein Angebot gebunden. Es bleibt MH unbenommen im Angebot einen hiervon abweichenden Annahmezeitraum anzugeben.
Leistungsumfang und Abwicklung von Aufträgen
Der Umfang der Leistungen durch MH ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Projektvertrags. Jede Änderung oder Ergänzung der Leistungsbeschreibung bedarf der Schriftform.
Von MH übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines (1) Arbeitstages nach Erhalt, widerspricht.
Die Übergabe bzw. Zugänglichmachung des Programmcodes durch MH an Auftraggeber ist vom Leistungsumfang umfasst, es sei denn dies ist im Projektvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Überlassung von im Projekt entstandener geschlossener Grafikdaten (z.B. Photoshop-Datei o.ä.) ist nicht vom allgemeinen Leistungsumfang umfasst, es sei denn dies ist als separates Leistungsmodul im Projektvertrag mit aufgenommen.
MH ist berechtigt, die ihm übertragenen Aufgaben selbst durchzuführen oder aber Dritte damit zu beauftragen.
Nicht umfasst sind vom Angebotsspektrum durch MH grundsätzlich die Erstellung von Texten, die Migration von Daten im Falle eines Relaunch, die Ersteinpflege von Daten, Bildrecherche und Lizenzierung von „Stockfotos“ bei Bildagenturen, regelmäßige CMS-Updates oder Support für das Hosting von Websites, E-Mails und Ähnlichem nach Auftragfertigstellung sowie die Überprüfung der Kompatibilität und Optimierung für Smartphones, Tablet-PCs und weitere Ausgabegeräte über die vereinbarten Abnahmesysteme und -browser hinaus. Ausdrücklich nicht umfasst ist zudem jede Art der Rechtsberatung, insbesondere auch im Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts. Sofern MH Bausteine wie das Impressum oder Hinweispflichten nach Telemediengesetz, DSGVO oder Ähnliches in das Werk einfügt, dienen diese als Platzhalter und entbindet Auftraggeber nicht davon, sich bezüglich dieser Elemente juristisch beraten zu lassen. Jegliche Haftung durch MH hierfür ist vollumfänglich ausgeschlossen.
Diese Zusatzleistungen sind entweder gesondert zu vereinbaren bzw. MH empfiehlt oder vermittelt auf Wunsch entsprechende Dienstleister und koordiniert ggf. deren Beauftragung.
Sofern MH weitere Dienstleistungen erbringt, die im Projektvertrag nicht als Teil des Vertragsumfangs von der vereinbarten Vergütung umfasst sind, ist MH berechtigt, diese jederzeit einzustellen. Auftraggeber erwachsen hieraus keinerlei Ansprüche.
Lieferfristen / Verzug
Durch MH angegebene Lieferfristen und in Aussicht gestellte Termine für die Erbringung von Leistungen sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind nur verbindlich, wenn sie Auftraggeber gegenüber schriftlich bestätigt wurden und Auftraggeber seinen etwaigen Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften etc.) vollständig und ordnungsgemäß innerhalb der hierfür gesetzten Fristen nachkommt. Kommt Auftraggeber seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nach, hat MH, neben den gesetzlichen Rechten aus Verzug, das Recht eine Verlängerung oder Verschiebung des Leistungszeitraums nach terminlicher Verfügbarkeit von MH zu verlangen.
MH haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen, soweit diese durch Höhere Gewalt oder durch von MH nicht zu vertretende Umstände hervorgerufen wurden. Sind diese von nur vorübergehender Dauer, so verschieben sich die vereinbarten Liefer- und Leistungspflichten entsprechend. Ist die Verzögerung oder Unmöglichkeit nicht nur von vorübergehender Dauer, so hat Auftraggeber das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Mitwirkungspflichten von Auftraggeber / Rechtegarantien
Auftraggeber ist verpflichtet, MH die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vorlagen, Daten etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Insbesondere die zu bearbeitenden Inhalte, Sound, Video, Text, Grafiken (bearbeitbare, vektorbasierte, digitalen Daten), Fotos (digitale Bilder in hoher Auflösung) und technische Daten wie Serverzugang, Datenbanken etc..
Auftraggeber garantiert, über die für die Auftragsausführung notwendigen entsprechenden Rechte, insbesondere die Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Persönlichkeitsrechte und sonstige Nutzungsrechte wie die Bearbeitungsrechte etc. an allen MH zur Verfügung gestellten Materialien (Texte, Grafiken, Fotos, Audio, Video etc.) im erforderlichen Umfang zu verfügen. Im Falle von behaupteten Rechtsverstößen durch Dritte stellt Auftraggeber MH von allen Ansprüchen und jeder Haftung frei.
Auftraggeber hat MH auf etwaige Rechte Dritter, wie die Einschränkung der Nutzung von Materialien sowie die Pflicht zur Namensnennung unter Angabe aller hierfür relevanten Informationen, schriftlich hinzuweisen.
Auftraggeber benennt MH einen (1) Ansprechpartner, der als Projektleiter befugt ist, Entscheidungen wie die Beauftragung von Änderungen und die Abnahme final im Namen und mit Wirkung für Auftraggeber zu treffen.
Auftraggeber ist zur schriftlichen Abnahme des (Teil-)Werks, Zwischenschritten (z.B. Design) und den gegebenenfalls im Projektvertrag vereinbarten „Meilensteinen“ verpflichtet.
Abnahme
Auftraggeber ist verpflichtet, MH innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang (Lieferung oder Zugänglichmachung) der zur Verfügung gestellten abnahmefähigen (Teil-)Leistungen (Gesamtkonzeption, Designkonzept, Layout, Banner, Programmierung, Installation etc.) mit oder ohne Änderungen schriftlich abzunehmen oder abzulehnen. Bei Projekt- und Zeitplänen beträgt der Zeitraum, soweit nicht im Projektvertrag anders vereinbart, zwei (2) Werktage.
Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel abgelehnt werden.
Erfolgt innerhalb der oben genannten Frist keine eindeutige Abnahme oder Ablehnung unter Angabe von Gründen, so steht dies einer unbedingten Abnahme gleich.
Die Verwendung der durch MH zur Verfügung gestellten Materialien gilt als unbedingte Abnahme des (Teil-)Werks.
Urheberrechte
Sämtliche von MH angefertigten, Entwürfe, Zeichnungen, Vorlagen, Konzepte, Ideen, Grafikleistungen etc. sind als urheberrechtliche geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen. Die entsprechenden Bestimmungen gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt MH Auftraggeber die nicht-ausschließlichen sowie zeitlich und inhaltlich befristeten Nutzungsrechte weltweit, bzw. entsprechend des Vertragszwecks und der vertraglichen Vereinbarungen im Projektvertrag, ein.
Sofern im Projektvertrag nichts anderes vereinbart, ist jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Bearbeitung des Werks, der Entwürfe oder Layouts sowie die Verwendung für andere Zwecke als im Projektvertrag beschrieben, unzulässig und Bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Unzulässig ist auch eine teilweise oder vollständige Nachahmung der Entwürfe, Layouts und Reinzeichnungen. Hiervon ausgenommen sind Erweiterungen und Ergänzungen der Seite, wenn ein Redaktionssystem (CMS) Teil des Lieferumfangs und die Pflegbarkeit des Werks durch den Kunden damit elementarer Vertragsbestandteil ist.
MH hat das Recht, als Urheber genannt zu werden und ist zudem berechtigt, das Ergebnis des Projekts sowie den Namen des Auftraggebers als Referenz in seinem Portfolio und seiner Website anzugeben sowie Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
Die Einräumung oder Abtretung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MH.
Vergütung und Verzug
Im Projektvertrag vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Künstlersozialabgabe oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden, soweit sie anfallen, an Auftraggeber weiterberechnet. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich.
Sofern nicht anders vereinbart, werden 50% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss, 50% bei Gesamtabnahme des Werks fällig.
Rechnungen werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Fertigstellung des (Teil-)Werks, bzw. nach Erbringung der Dienstleistung gestellt. Sie sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
Fremdkosten, die nicht im Projektvertrag inkludiert sind, wie beispielsweise Kosten für Lizenzierung von Software, Schriften, „Stockfotos“ u.a. sind von Auftraggeber gegen Nachweis gesondert als Auslagen zu erstatten.
Einwendungen gegen von MH gestellte Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erheben. Die Fälligkeit der Zahlung bleibt hiervon unberührt. Unterbleibt ein solcher Einwand, gilt die Rechnung als genehmigt.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers von MH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
Auftraggeber gerät mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt auch ohne Mahnung in Verzug. MH berechnet Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. MH kann diese höher ansetzten, sofern er eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.
Kommt Auftraggeber mit der Zahlung einer Teilleistung in Verzug, so kann MH eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist die weitere Vertragserfüllung ablehnt. Läuft die Frist erfolglos ab, so hat MH das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Zahlungsverzug bleibt MH unbenommen.
Stornierung / Kündigung des Vertrags
Tritt Auftraggeber unberechtigt von einem bereits erteilten Auftrag vor oder nach Beginn der Leistungserbringung durch MH zurück, ist MH berechtigt, neben der Berechnung einer ggf. bereits geleisteten Leistung 10 % der im Projektvertrag veranschlagten Gesamtvergütung, bzw. der noch offenen Positionen, für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Es bleibt MH jedoch unbenommen einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Auftraggeber steht der Nachweis eines geringern Schadens frei.
Gewährleistung / Haftung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit (Teil-)Abnahme zu laufen und beträgt ein Jahr.
Fallen Auftraggeber nach erfolgter Abnahme und innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, ist MH zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist berechtigt.
Rücktritt vom Vertrag oder Minderung durch Auftraggeber ist zunächst ausgeschlossen, es sein denn, MH ist nicht in der Lage den Mangel zu beheben oder lehnt dies ausdrücklich ab.
Auftraggeber hat jede Mängelrüge unverzüglich schriftlich bei MH zu melden. Werden die gemeldeten und von MH als solche anerkannten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist trotz zweimaliger Nachbesserung durch MH behoben, hat Auftraggeber das Recht zur Minderung der vereinbarten Vergütung oder zur Auflösung des Vertrags. Geringfügige und leicht behebbare Programmierfehler berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt.
Jede eigenmächtige Veränderung des Werks durch Auftraggeber vor Anerkennung der Mängelrüge, schließt den Anspruch auf Mängelrüge aus. Weitere Änderungen des abgenommen Werkes werden gelten als neue Aufträge.
MH haftet, sofern im Projektvertrag nichts anderes geregelt, gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet MH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung auf den objektiv vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung ist ebenso auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung für Personenschäden, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für das arglistige Verschweigen von Fehlern und die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie aufgrund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
Die Schadenersatzpflicht von MH ist der Höhe nach auf die Deckungssummer der Berufshaftpflichtversicherung mit einer marktüblichen und dem Risiko angemessenen Deckungssumme von pauschal 250.000 EUR für Vermögensschäden und 3 Millionen EUR für Personen- und Sachschäden begrenzt.
MH übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten und Informationen von Auftraggeber. Die Sicherung obliegt allein Auftraggeber.
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen MH stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
Die Haftung von MH für lediglich vermittelte Aufträge mit anderen Dienstleistern ist ausgeschlossen.
Datenschutz
MH und Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich gemachten Informationen oder Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet wurden oder aber die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis der Parteien angesehen werden können, vertraulich zu behandeln, insbesondere die finanziellen Details sowie Auftraggeber während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Konzepte, die nicht umgesetzt wurden. MH wird die anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit, insbesondere in Bezug auf Passwörter, beachten und alle Unterlagen und Programme vor der Einsichtnahme und dem Zugang durch unbefugte Dritte so weit als möglich schützen.
Auftraggeber ist verpflichtet, die durch MH übergebenen Zugangspasswörter und/oder FTP-Zugangsdaten nach Projektabschluss aus Sicherheitsgründen zu ändern.
Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nicht geschlossen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sowie der Projektverträge bedürfen der Schriftform. Ebenso die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die dem gewünschten Zweck am nächsten kommt.
Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des § 651 BGB und des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
Das kann ich (u.a.) für Sie tun
Interesse geweckt?
Sie haben ein Projekt, bei dem ich weiterhelfen kann?