Direkt zum Inhalt
Kostenloser Barrierefreiheits-Schnellcheck!

BFSG-Abmahnung 2026? Ruhig bleiben

Portrait Marcus Herrmann

Die Barrierefreiheits-Kollegin Nina Gerling hat einen interessanten Artikel auf anwalt.de entdeckt, der sich mit BFSG-Abmahnungen (also Abmahnungen mutmaßlich auf Grundlage des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes) beschäftigt: „Abmahnungen wegen Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) oft unwirksam“. Im Folgenden will ich darlegen, wie ich als juristischer Laie die Ausführungen des Anwalts Axel Dreyer LL.M. verstehe:

Seit Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das Gesetz verpflichtet Betreiber bestimmter digitaler Angebote dazu, ihre Websites und Online-Dienste barrierefrei zu gestalten – also auch für Menschen mit sensorischen, motorischen oder kognitiven Einschränkungen nutzbar zu machen. Ein wichtiges und längst überfälliges Ziel. Doch wie so oft bei neuen gesetzlichen Regelungen dauert es nicht lange, bis erste Abmahner die Unsicherheit vieler Betroffener für sich nutzen.

Wer in den letzten Wochen eine Abmahnung wegen angeblicher BFSG-Verstöße im Briefkasten hatte, sollte ruhig bleiben – denn viele dieser Schreiben haben (laut Anwalt) erhebliche rechtliche Schwachstellen.

Was das BFSG eigentlich verlangt

Das Gesetz richtet sich vor allem an Betreiber von Online-Shops und anderen Websites mit Bestell- oder Bezahlfunktion. Generell gesprochen: Alle Unternehmen, die Verträge mit EU-Konsument*innen ermöglichen. Die Betreibenden müssen unter anderem:

  • ihre digitalen Angebote technisch barrierefrei gestalten,
  • die Nutzung für Menschen mit Behinderungen ermöglichen,
  • eine leicht auffindbare Information zur Barrierefreiheit bereitstellen.

Wichtig: Das BFSG gilt nicht für alle Unternehmen. Kleinstunternehmen mit bis zu neun Beschäftigten oder solche, die bestimmte Umsatz- und Bilanzschwellen nicht überschreiten, sind in der Regel ausgenommen.

Warum viele Abmahnungen ins Leere laufen

Trotzdem flattern seit Inkrafttreten des Gesetzes Abmahnschreiben in die Postfächer von Websitebetreibern. Die Vorwürfe sind oft pauschal formuliert, die geforderten Beträge hoch. Was viele nicht wissen: Ein Großteil dieser Abmahnungen ist laut Anwalt Axel Dreyer rechtlich angreifbar – aus gleich mehreren Gründen.

1. Kein Wettbewerbsverhältnis, keine Abmahnbefugnis

Nach § 8 UWG dürfen nur bestimmte Akteure überhaupt abmahnen: echte Wettbewerber, anerkannte Wirtschafts- oder Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt aber nur vor, wenn beide Parteien ähnliche oder austauschbare Leistungen anbieten.

Mahnt also beispielsweise ein Anbieter von Webdesign-Dienstleistungen einen Online-Händler ab, fehlt dieses Verhältnis in der Regel vollständig – und damit auch die Berechtigung zur Abmahnung.

2. Das BFSG gilt oft gar nicht

Viele Abmahnungen übersehen, dass das BFSG nur für Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt – also für Dienste, die vollständig online oder ohne physische Anwesenheit erbracht werden. Wer seine Leistungen persönlich erbringt und die Website lediglich zur Kontaktaufnahme oder Werbung nutzt, fällt schlicht nicht unter das Gesetz.
Das trifft auf viele klassische Handwerker, Berater, Therapeuten oder andere Dienstleister zu, die trotzdem Abmahnungen erhalten.

3. Formelle Mängel machen Abmahnungen unwirksam

Eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sie den angeblichen Verstoß konkret beschreibt. Dazu gehört:

  • welche konkrete Norm verletzt worden sein soll,
  • welche Funktion oder Gestaltung der Website beanstandet wird,
  • welche tatsächlichen Umstände den Vorwurf stützen,
  • wie der geforderte Schadensersatz berechnet wurde.

Pauschale Behauptungen à la „Ihre Website erfüllt die Barrierefreiheitspflichten nicht" reichen dafür nicht aus. Fehlt die konkrete Begründung, kann die Abmahnung bereits aus formellen Gründen unwirksam sein.

4. Überhöhte Streitwerte als Kostentreiber

Ein weiterer Trick: Viele Abmahner setzen absurd hohe Gegenstandswerte an, denn die anwaltlichen Kosten richten sich nach der Höhe dieses Wertes. Auch wenn es zur neuen BFSG-Rechtsprechung noch kaum Vergleichswerte gibt, lässt sich anhand ähnlicher Wettbewerbsrechtsfälle einschätzen, dass die angesetzten Streitwerte in vielen Fällen weit überzogen sind.

Was Sie jetzt tun sollten

Wer eine BFSG-Abmahnung erhält, sollte vor allem eines nicht tun: die mitgeschickte Unterlassungserklärung vorschnell unterschreiben. Diese enthält häufig die Verpflichtung zur Zahlung erheblicher Kosten und kann langfristige rechtliche Konsequenzen haben.
Stattdessen gilt:

  • Ruhe bewahren – eine Abmahnung ist keine gerichtliche Entscheidung.
  • Einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen, der die Abmahnung auf Wirksamkeit prüft.
  • Die Abmahnung ggf. zurückweisen – in vielen Fällen ist das erfolgreich möglich.

Wichtig zu wissen: Wenn eine Abmahnung unberechtigt ist, können Sie unter Umständen sogar die eigenen Anwaltskosten vom Abmahner erstattet verlangen.

Fazit

Das BFSG verfolgt ein legitimes und wichtiges Ziel: digitale Teilhabe für alle. Doch diese Abmahnwelle zeigt, dass das neue Gesetz auch als Werkzeug für fragwürdige Forderungen missbraucht wird. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte es nicht als gegeben hinnehmen – sondern kritisch prüfen lassen. Die Chancen stünden in vielen Fällen - laut Anwalt Dreyer - gut.

Brauchen Sie Unterstützung in Sachen Barrierefreiheit und BFSG? Nehmen Sie hier Kontakt mit mir auf, ich kann Ihnen mit Rat, Tat und Audits weiterhelfen!

Siegel: Web Accessibility Specialist, von IAAP zertifiziert Siegel: BIK BITV-Test