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EN 301 549 4.1.1: Was Betreibende jetzt wissen müssen

Portrait Marcus Herrmann

Es hat gedauert, aber jetzt liegt sie vor: Die Europäische Norm 301 549 in Version 4.1.1 wurde von ETSI, CEN und CENELEC veröffentlicht. Angenommen wurde die Norm am 24. August 2026, veröffentlicht am 2. September 2026 und das Dokument trägt den Ausgabestand 2026‑09. Für alle, die im Web mit Barrierefreiheit arbeiten, ist das die relevanteste Norm-Aktualisierung seit März 2021, und sie hat eine hübsche Nebenwirkung für den BIK BITV-Test, zu der ich weiter unten komme.

Was sich geändert hat

Die auffälligste Änderung: Die Kapitel 9 (Web), 10 (Nicht-Web-Dokumente) und 11 (Software) referenzieren jetzt die WCAG 2.2 statt der WCAG 2.1. Für den Web-Teil bedeutet das sechs zusätzliche Erfolgskriterien auf Konformitätsstufe AA:

  • 2.4.11 Fokus nicht verdeckt (Minimum)
  • 2.5.7 Ziehbewegungen
  • 2.5.8 Zielgröße (Minimum)
  • 3.2.6 Konsistente Hilfe
  • 3.3.7 Redundanter Eintrag
  • 3.3.8 Zugängliche Authentifizierung (Minimum)

Im Gegenzug fällt das alte WCAG 4.1.1 (Korrekte Syntax / Parsing) raus – das Kriterium ist mit modernen Browsern und deren Fehlertoleranz hinfällig geworden und wurde schon in der WCAG 2.2 entfernt. Unterm Strich also sechs neue Prüfpunkte, ein weggefallener. Achtung: Dass die Anforderung 4.1.1 aus der WCAG entfernt wird, und die neueste EN-Version ausgerechnet auch die Nummer 4.1.1 trägt, ist Zufall.

Darüber hinaus gibt es zwei weitere Blöcke, die man kennen sollte, auch wenn sie im Alltag vieler Web-Projekte seltener greifen:

  • Echtzeit-Kommunikation (Kapitel 6) wurde deutlich überarbeitet und um „Total Conversation“ erweitert – also die Kombination aus Sprache, Echtzeit-Text (RTT) und Video in einer Verbindung. Das ist vor allem für Kommunikationsdienste und Notruf-Szenarien relevant.
  • Zwei neue Anhänge ZA und ZB verknüpfen die technischen Anforderungen der Norm direkt mit den beiden EU-Richtlinien: Anhang ZA mit der Web Accessibility Directive (Richtlinie (EU) 2016/2102), Anhang ZB mit dem European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882). Ein neues Kapitel A.2 macht die Konformitätsbewertung gegen den EAA erstmals sauber abbildbar.

Der letzte Punkt ist der eigentliche Grund für diese Norm-Runde: Die 4.1.1 wurde unter dem Mandat M/587 explizit dafür gebaut, dem EAA eine harmonisierte technische Grundlage zu geben.

Veröffentlicht heißt noch nicht rechtsverbindlich

Ein Punkt, der im Prozess gern untergeht und den man als Dienstleistender sauber kommunizieren sollte: Eine veröffentlichte Norm ist noch keine geltende Norm.

Die Konformitätsvermutung – also der juristische Mechanismus, mit dem man über die Erfüllung der Norm die Anforderungen der Richtlinie als erfüllt gelten lassen kann – greift erst, wenn die Fassung im Amtsblatt der EU zitiert wird. Bis dahin bleibt die V3.2.1 (mit WCAG 2.1) die maßgebliche, gelistete Version. Diese Zitierung im Amtsblatt wird in den kommenden Monaten erwartet, im Normtext selbst sind die weiteren Meilensteine für die nationalen Normungsgremien schon eingetragen (Ankündigung bis 30. November 2026, nationale Übernahme bis 31. Mai 2027, Rückzug widersprechender nationaler Normen bis 31. Mai 2028).

Kurz: Die Uhr läuft, aber sie hat noch nicht geschlagen. Wer heute prüft oder ausschreibt, sollte wissen, gegen welche Fassung geprüft wird und warum.

Was das für den BIK BITV-Test bedeutet

Und damit zur eingangs erwähnten Nebenwirkung. Seit die WCAG 2.2 im Oktober 2023 erschienen sind, gab es beim BIK BITV-Test (Web) faktisch zwei parallele Fassungen:

  1. den BIK BITV-Test – geprüft wurde gegen die geltende EN 301 549 V3.2.1, also mit WCAG 2.1
  2. den BIK BITV-Test + WCAG 2.2 – die gleiche Prüfung plus die sechs zusätzlichen WCAG-2.2-Kriterien

Die zweite Fassung war von Anfang an als Brücke gedacht. BIK hat das damals auch so kommuniziert: ein Übergangsverfahren für alle, die sich zukunftssicher aufstellen wollten, bis die WCAG 2.2 in die überarbeitete EN einziehen. Genau dieser Zeitpunkt ist jetzt fast erreicht.

Sobald die BITV 2.0 auf die neue EN-Fassung verweist – sie referenziert immer „die geltende EN 301 549“, und die wird mit der Amtsblatt-Zitierung die 4.1.1 sein –, verliert das Zusatzverfahren seinen Zweck. Die sechs Kriterien sind dann keine Option mehr, sondern regulärer Bestandteil des einen BITV-Tests. Die Aufspaltung in „klassisch“ und „plus WCAG 2.2“ löst sich auf, und es gibt wieder einen BIK BITV-Test.

Diese Vereinfachung ist mehr als Kosmetik. Zwei parallele Verfahren bedeuten zwei Prüfschritt-Verzeichnisse, zwei Preislisten und die immer wieder gleiche Erklärarbeit, welches Verfahren denn nun das „richtige“ für welche Rechtsgrundlage ist. Dass diese Verzweigung wieder verschwindet, macht die Kommunikation mit Auftraggebenden schlicht ehrlicher.

Was Sie jetzt tun können

Wer in den letzten Monaten neu gebaut oder überarbeitet und dabei schon auf WCAG 2.2 geschielt hat, ist bestens vorbereitet – die sechs Kriterien waren nie rein dogmatisch und theoretisch, sondern adressieren handfeste Alltagsprobleme: verdeckte Fokusindikatoren, zu kleine Klickziele, Ziehgesten ohne Alternative, versteckte Hürden bei Logins.

Wer bisher strikt gegen die V3.2.1 gearbeitet hat, sollte die sechs neuen Prüfpunkte jetzt auf die Agenda nehmen. Sie werden nicht verschwinden, und sie kommen mit der EN 4.1.1 verbindlich. Der beste Zeitpunkt, sie einzubauen, war beim letzten Relaunch. Der zweitbeste ist beim nächsten.

Und wenn Sie eine Prüfung beauftragen: Fragen Sie nach, gegen welche EN-Fassung geprüft wird. In der (sich zu Ende neigenden) Übergangsphase ist genau das entscheidend: nicht die Versionsnummer der WCAG, sondern die der EN dahinter.

Siegel: Web Accessibility Specialist, von IAAP zertifiziert Siegel: BIK BITV-Test