Direkt zum Inhalt
Kostenloser Barrierefreiheits-Schnellcheck!

BFSG und Banken: oft übersehen, stärker betroffen als Onlineshops

Portrait Marcus Herrmann

Seit das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) am 28. Juni 2025 in Kraft ist, dreht sich die Debatte über digitale Barrierefreiheit fast nur um ein Wort: Onlineshops (und ich habe meinen kleinen Anteil daran). Dabei sind Banken mindestens genauso tief betroffen – an einigen Stellen sogar noch mehr. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Bankdienstleistungen unter das BFSG fallen, wo die Pflichten über die des E-Commerce hinausgehen und was die aktive Marktüberwachung seit 2026 für Finanzdienstleister bedeutet.

Warum die BFSG-Debatte beim Onlineshop bleibt

Dass der Handel die Aufmerksamkeit auf sich zieht, hat handfeste Gründe:

Kurz: Der Shop ist - im Vergleich! - leicht zu prüfen und liefert die anschaulichere Geschichte. Die Bank ist komplexer – und wird in der Fachdebatte deshalb seltener behandelt.

Fallen Banken unter das BFSG?

Ja, und das BFSG überlässt hier nichts der Interpretation. § 1 Absatz 3 Nummer 3 BFSG nennt Bankdienstleistungen für Verbraucher ausdrücklich als erfasste Dienstleistung, § 2 Nummer 24 füllt den Begriff. Erfasst sind damit unter anderem:

  • Online-Banking und mobile Banking-Apps
  • digitale Kontoeröffnung und Legitimation
  • Verbraucher- und Immobiliar-Verbraucherkreditverträge
  • Zahlungsdienste, mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste und E-Geld (Vero und andere)
  • bestimmte Wertpapierdienstleistungen, insbesondere Portfolio-Verwaltung und Anlageberatung

Wichtig ist der Zeitpunkt: § 2 Nummer 26 BFSG definiert die „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ als eine Leistung, die über Website oder App im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird. Der Gesetzeswortlaut stellt damit auf den Weg zum Vertrag ab, nicht allein auf den Abschluss – erfasst ist also bereits der vorvertragliche Bereich, in dem aus einer Interessentin eine Kundin wird. Wer Barrierefreiheit erst am „Jetzt kostenpflichtig abschließen“-Button beginnen lässt, hat die halbe Strecke übersehen.

Wo Banken stärker betroffen sind als Onlineshops

Bei einem Onlineshop konzentriert sich die Barrierefreiheit im Kern auf einen einzigen Pfad: vom Produkt zum Checkout (diesen „Core User Flow“ teste ich gerne für Sie). Eine Bank stellt darüber hinaus Anforderungen, die der Handel so gar nicht kennt.

Das Postfach voller Dokumente. Kontoauszug, Vertragsbedingungen, Wertpapierabrechnung, Pfändungsmitteilung – die digitale Korrespondenz einer Bank besteht zu großen Teilen aus PDF. Genau diese Dokumente stehen ganz oben auf der ersten Prüfliste der MLBF. Eine barrierefreie App nützt wenig, wenn sie ein Postfach voll unzugänglicher PDFs ausliefert. Der Shop verschickt eine Bestellbestätigung; die Bank betreibt ein Dokumentenarchiv.

Verständlichkeit als harte Anforderung. § 17 Absatz 2 BFSGV verlangt für Bankdienstleistungen, dass die Informationen verständlich sind und das Sprachniveau B2 nicht überschreiten. Hier geht es nicht um Kontrast oder Tastaturbedienung, sondern um den Text selbst. Eine Risikoaufklärung zur Wertpapieranlage auf B2 zu bringen, ist keine Frage von Alt-Texten, sondern von Redaktion. Diese Hürde existiert im klassischen Shop schlicht nicht.

Die Geldautomaten. Bank- und Geldautomaten sind im Sinne des BFSG Produkte, keine Dienstleistungen. Das hat zwei unbequeme Konsequenzen: Für Produkte gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht, und es greifen andere, eigene Anforderungen (Sprachausgabe, Anschluss für Einzel-Kopfhörer, taktil erkennbare Tasten mit ausreichendem Kontrast). Ein reines Web-Audit lässt diesen Bereich vollständig unberührt.

Längere, riskantere Prozesse. Ein Checkout hat drei bis fünf Schritte. Eine Kontoeröffnung mit Video-Ident, TAN-Verfahren und Schufa-Abfrage umfasst deutlich mehr – und jeder zusätzliche Schritt ist eine potenzielle Barriere. Je länger der Prozess, desto mehr Stellen, an denen Nutzer:innen scheitern können.

BFSG-Durchsetzung 2026: Was Banken jetzt droht

Die zweite Jahreshälfte 2025 galt vielen als faktische Schonfrist. Diese Phase ist vorbei. Die MLBF prüft seit dem 5. Januar 2026 aktiv, kann die „Barrierefreiheitserklärung“ (eigentlich: „Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen“) einfordern, Korrekturen anordnen, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den Marktzugang einschränken und Bußgelder verhängen – bei schweren oder wiederholten Verstößen bis zu 100.000 €.

Branchenbeobachter erwarten für das laufende Jahr außerdem die ersten Gerichtsurteile zur Auslegung des BFSG. Im Zentrum dürfte die „unverhältnismäßige Belastung“ stehen – jene Klausel, die unter bestimmten kaufmännischen Umständen Ausnahmen erlaubt. Eine Hoffnung sei hier gedämpft: Die Ausnahme ist auf kleine Akteur*innen zugeschnitten und hat mit der Kalkulation des Aufwands zu tun. Ein mittelständisches Institut mit funktionierendem IT-Budget oder einem großen Dienstleister wird sich darauf kaum berufen können.

Auch wer auf die Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 schielt, sollte genau lesen: Sie gilt eng – im Wesentlichen für Dienstleistungen, die mit vor dem Stichtag genutzten Produkten weiterbetrieben werden. Ein neuer Kontoeröffnungs-Flow, eine neue App-Version, ein relaunchtes Portal fallen nicht darunter.

Banking gehört bei der Priorisierung der Aufsicht ausdrücklich zu den Branchen, auf die wohl zuerst geschaut werden wird. Dass Banken in der öffentlichen Debatte seltener vorkommen, bedeutet also nicht, dass die Aufsicht sie übersieht – im Gegenteil.

Was Banken jetzt tun sollten

  1. Betroffenheit kartieren. Welche Berührungspunkte mit Verbraucher:innen gibt es wirklich – inklusive Postfach, vorvertraglicher Phase und Geldautomaten? Produkte und Dienstleistungen sauber trennen, denn ihre Anforderungen unterscheiden sich.
  2. Den Texten genauso viel Aufmerksamkeit schenken wie dem Code. Die B2-Verständlichkeit ist eine Redaktionsaufgabe, die man früh anstoßen muss.
  3. Fachlich prüfen lassen. Ein belastbares Audit nach Europäischer Norm 301 549 / Web Content Accessibility Guidelines zeigt, wo die digitalen Angebote tatsächlich stehen, und liefert die Grundlage für Priorisierung und „Barrierefreiheitserklärung“.

Häufige Fragen zu BFSG und Banken

Fallen alle Banken unter das BFSG?

Im Dienstleistungsbereich sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz ausgenommen. Für die meisten Banken greift diese Ausnahme nicht. Wichtig: Bei Produkten – etwa Geldautomaten – gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme generell nicht.

Welche Bankdienstleistungen sind konkret betroffen?

Online-Banking und Banking-Apps, digitale Kontoeröffnung, Verbraucher- und Immobiliar-Verbraucherkreditverträge, Zahlungsdienste und mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste, E-Geld sowie bestimmte Wertpapierdienstleistungen wie Portfolio-Verwaltung und Anlageberatung. Erfasst ist bereits der vorvertragliche Bereich.

Gilt das BFSG auch für Geldautomaten?

Ja. Bank- und Geldautomaten gelten als Produkte im Sinne des BFSG und müssen unter anderem über eine Sprachausgabe verfügen sowie taktil erkennbare, kontrastreiche Bedienelemente bieten. Für sie gelten eigene Anforderungen, die sich von denen für digitale Dienstleistungen unterscheiden.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Die MLBF kann bei schweren oder wiederholten Verstößen Bußgelder bis zu 100.000 € verhängen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den Marktzugang einschränken. Standardverstöße werden in der Regel niedriger sanktioniert; kooperierende Unternehmen erhalten selten Höchststrafen.

Bis wann müssen Banken barrierefrei sein?

Die Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025. Eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 greift nur eng – im Wesentlichen für Dienstleistungen, die mit bereits vor dem Stichtag genutzten Produkten weiterbetrieben werden. Neue Apps, Portale oder Prozesse profitieren nicht davon.

Welcher Standard gilt für die technische Umsetzung?

Maßgeblich sind die Anforderungen der BFSGV (für Bankdienstleistungen insbesondere §§ 12, 13 und 17) sowie die europäische Norm EN 301 549, die ihrerseits auf den WCAG aufbaut.

Brauchen Sie Unterstützung in Sachen Barrierefreiheit und BFSG? Nehmen Sie hier Kontakt mit mir auf, ich kann Ihnen mit Rat, Tat und Audits weiterhelfen!

Siegel: Web Accessibility Specialist, von IAAP zertifiziert Siegel: BIK BITV-Test