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Willkommen, Richtlinie 2019/882

Zugegeben – das Wort „Richtlinie 2019/882“ klingt erst einmal abstrakt und ziemlich nichtssagend. Hinter dieser bürokratischen Bezeichnung steckt allerdings ein entscheidendes Stück Rechtsprechung für die digitale Barrierefreiheit in Europa: Der European Accessibility Act (EAA).

Der Begriff der Richtlinie

Ein kleiner Exkurs zum Begriff der „Richtlinie (EU)“: Wenn man die Wikipedia-Seite heranzieht, so fasst sie den Begriff folgendermaßen zusammen:

Im Europarecht sind Richtlinien [...] Rechtsakte der Europäischen Union [...]. Im Gegensatz zu Verordnungen gelten sie [...] nicht unmittelbar, sondern müssen erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden.

Die Abgrenzung zu einer Verordnung macht es anschaulich, vor allem, wenn man an das Jahr 2018 und die Datenschutzverordnung (DSGVO) zurückdenkt. Die DSGVO gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten direkt und einheitlich, ohne dass die einzelnen Mitglieder sie in lokale Gesetzgebungen umwandeln mussten.

Der European Accessibility Act vereinheitlicht

Aber sowohl Richtlinien als auch Verordnungen dienen einem gemeinsamen Zweck: Der Vereinheitlichung von Gesetzen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Und darum geht es auch bei 2019/882: Die Absicht der EU ist eine unionsweite Harmonisierung von „Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“. Der Gesetzgeber erhofft ferner (Quelle):

Dadurch dürften sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen und die Barrierefreiheit von einschlägigen Informationen verbessern.

Diese Anforderungen umfassen eine Reihe von Dienstleistungen und Produkten, die meisten davon im digitalen Raum (dass der physische Raum weitgehend vernachlässigt wurde, ist der Hauptkritikpunkt von Behindertenverbänden – mehr dazu in den weiterführenden Links). Es sind beileibe nicht alle Waren und Services eingeschlossen, allerdings (unter anderem) folgende Geschäfts- und Produktfelder des sogenannten privaten Sektors:

  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Commerce
  • Transportwesen
  • Smartphones
  • Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals und Geldautomaten
  • E-Books

Der Rechtsakt, früher bekannt als European Accessibility Act, hat Luft nach oben, sicherlich. Gleichzeitig ist er eine gesetzliche Vereinheitlichung, die auf den Abbau von vielen Barrieren im (zumeist) digitalen öffentlichen und privaten Leben von Benutzerinnen und Benutzer zielt. Und das sind in Anbetracht der unionsweiten Wirkung der Richtlinie alle 512,6 Millionen Menschen, die in der EU leben! Gleichzeitig findet eine solche Vereinheitlichung auch für den öffentlichen Sektor der EU statt (in Form der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen). In Kombination bedeuten beide Richtlinien – zumindest formal – eine deutliche Verbesserung für die Zugänglichkeit digitaler Produkte.

Zeitrahmen

Die Richtlinie 2019/882 ist Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen. Seitdem sind auch Umsetzungs- und Übergangsfristen bekannt: Konkret haben die Mitgliedsstaaten bis zum 28.Juni 2022 Zeit, von der Richtlinie abgeleitete nationale Gesetze zu erlassen (Artikel 31, (1)):

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Folgend wird eine Übergangsfrist von drei Jahren gewährt (Artikel 31, (2)):

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Juni 2025 an.

Zwischenfazit

Die kommenden Jahre werden also bedeutende Änderungen der rechtlichen Situation um das Thema digitale Barrierefreiheit bringen. Auch wenn konkrete Anforderungen an die betroffenen digitalen Dienstleistungen noch zu definieren sind – genauso wie die Formulierungen der nationalen Gesetze – so lohnt es sich spätestens ab diesem Sommer die beiden Richtlinien im Auge zu behalten. Auch wenn 2025 noch weit weg erscheint: Gerade im E-Commerce-Sektor haben komplexe Websites und international vereinheitlichte Shop-Systeme lange Entwicklungszyklen. Somit wäre es aller Voraussicht nach ein Fehler, mit ersten Recherchen und Investitionen zu warten, bis der konkrete nationale Gesetzestext vorliegt.

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